RS OGH 2015/5/27 9ObA54/87, 8ObA92/99h, 8ObA109/00p, 9ObA163/01p, 9ObA207/01h, 9ObA279/01x, 8ObA69/0

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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