Norm
ASGG §101 Abs2Rechtssatz
Auch wenn das vor dem 01.01.1987 zuständige Berufungsgericht noch formell eine Neuverhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG beschlossen hat, war das nach dem 01.01.1987 zuständige Berufungsgericht, an welches die Arbeitsrechtssache gemäß § 101 Abs 1 Z 3 ASGG überwiesen wurde, an diesen Beschluß nicht gebunden, da der die Voraussetzungen des § 101 Abs 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG nach dem 01.01.1987 nicht mehr anzuwenden ist und eine schon vor diesem Zeitpunkt infolge neuen Vorbringens begonnene Beweisaufnahme, welche vom neuen Berufungsgericht fortzusetzen gewesen wäre, nicht vorliegt.Auch wenn das vor dem 01.01.1987 zuständige Berufungsgericht noch formell eine Neuverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG beschlossen hat, war das nach dem 01.01.1987 zuständige Berufungsgericht, an welches die Arbeitsrechtssache gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG überwiesen wurde, an diesen Beschluß nicht gebunden, da der die Voraussetzungen des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG nach dem 01.01.1987 nicht mehr anzuwenden ist und eine schon vor diesem Zeitpunkt infolge neuen Vorbringens begonnene Beweisaufnahme, welche vom neuen Berufungsgericht fortzusetzen gewesen wäre, nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085862Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00057_8700000_002