Norm
AngG §8 Abs1 IIBRechtssatz
Eine Dienstverhinderung, die ihre Ursache in Krankheit hat, begründet den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts dann, wenn dem Arbeitnehmer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Erkrankung, Lohn, Gehalt, Verschulden, ArbeitsunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028006Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00075_8700000_001