RS OGH 1987/9/2 9ObA58/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

ABGB §1155
HbG §4 Abs3
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Hausbesorgerin, den Innenhof ua zu säubern, erfährt durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Keinesfalls kann aus diesem Begriff ohne weiteres die grundsätzliche Einschränkung der Arbeiten durch vom Hauseigentümer veranlaßte örtliche und zeitlich beschränkte Zwischenfälle abgeleitet werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fällt nicht schon durch Maßnahmen des Dienstgebers (hier: etwa eineinhalb Jahre lange Bauarbeiten) weg. Der Hausbesorgerin steht daher nach § 1155 ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu.Die Verpflichtung der Hausbesorgerin, den Innenhof ua zu säubern, erfährt durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Keinesfalls kann aus diesem Begriff ohne weiteres die grundsätzliche Einschränkung der Arbeiten durch vom Hauseigentümer veranlaßte örtliche und zeitlich beschränkte Zwischenfälle abgeleitet werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fällt nicht schon durch Maßnahmen des Dienstgebers (hier: etwa eineinhalb Jahre lange Bauarbeiten) weg. Der Hausbesorgerin steht daher nach Paragraph 1155, ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029048

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00058_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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