Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Das gesamte Baurecht fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die Baubehörde tritt dem Bauwerber gegenüber nicht als Gleichberechtigte, sondern in hoheitlicher Funktion gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050178Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0010OB00027_8700000_004