RS OGH 1992/12/16 14ObA42/87, 9ObA259/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

PrivSchG §2
nö GdVBG §46

Rechtssatz

Die Musikschule der Stadt Amstetten ist als "Privatschule" im Sinne des § 2 PrivSchG anzusehen. Für die an dieser Schule mit entsprechender Lehrverpflichtung verwendeten Vertragslehrer sind gemäß § 46 nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.Die Musikschule der Stadt Amstetten ist als "Privatschule" im Sinne des Paragraph 2, PrivSchG anzusehen. Für die an dieser Schule mit entsprechender Lehrverpflichtung verwendeten Vertragslehrer sind gemäß Paragraph 46, nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072168

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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