Norm
PrivSchG §2Rechtssatz
Die Musikschule der Stadt Amstetten ist als "Privatschule" im Sinne des § 2 PrivSchG anzusehen. Für die an dieser Schule mit entsprechender Lehrverpflichtung verwendeten Vertragslehrer sind gemäß § 46 nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.Die Musikschule der Stadt Amstetten ist als "Privatschule" im Sinne des Paragraph 2, PrivSchG anzusehen. Für die an dieser Schule mit entsprechender Lehrverpflichtung verwendeten Vertragslehrer sind gemäß Paragraph 46, nö GdVBG die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072168Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_007