Norm
ABGB §297aRechtssatz
Die Anmerkung nach § 297 a ABGB ist nur gegenüber Personen von Bedeutung, die an der Liegenschaft ein Recht erwerben, sie ist hingegen gegenüber sonstigen Personen, die das Recht des Eigentümers der Maschine stören, bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009972Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00634_8600000_002