Norm
ABGB §982Rechtssatz
Der Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen; die Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs innerhalb der Rügefrist fordert das Gesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019198Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2014