RS OGH 1987/9/2 1Ob610/87, 7Ob93/01d, 2Ob165/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

ABGB §982

Rechtssatz

Der Rügeobliegenheit wird durch die Anzeige des Mangels entsprochen; die Geltendmachung eines ziffernmäßig konkretisierten Schadenersatzanspruchs innerhalb der Rügefrist fordert das Gesetz nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 610/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 610/87
    Veröff: SZ 60/157
  • 7 Ob 93/01d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 93/01d
    Vgl aber; Beisatz: Aus dem Zweck der Bestimmung des § 982 ABGB, wonach innerhalb der 30-Tagesfrist Klarheit darüber bestehen soll, ob Schäden vorliegen aus denen Ansprüche abgeleitet werden können, folgt, dass eine gesonderte Anzeige eines Mangels bei Kenntnis der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen entbehrlich ist (hier: gemeinsame Besichtigung des Schadens, eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten PKW's mit Totalschaden, durch die Parteien des Leihvertrages). Das Klagerecht nach § 982 ABGB ist in diesem Fall nicht erloschen. Das Verschulden des Leihnehmers an Beschädigung der Leihsache ist daher zu prüfen. (T1)
  • 2 Ob 165/14z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 165/14z
    Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für den Verwahrungsvertrag nach § 967 ABGB. (Hier: Einstellung infizierter Kälber in fremdem Stall). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019198

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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