RS OGH 1987/9/2 3Ob87/87, 9Ob148/03k, 3Ob88/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

EO §105
EO §334 Abs2

Rechtssatz

Dem Verpflichteten sind während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume nur dann zu überlassen, wenn er zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Haus wohnt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, kann die Frau des Verpflichteten ein Recht auf Benützung des Hauses, an welchem dem Verpflichteten das Fruchtgenußrecht zusteht, auf Grund familienrechtlicher Beziehungen zu dem Verpflichteten nicht geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 87/87
    Veröff: JBl 1988,463
  • 9 Ob 148/03k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 148/03k
    Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Abs 3 KO. (T1); Beisatz: Das dem Ehegatten des Gemeinschuldners allenfalls nach §97 ABGB zustehende Wohnungsbenützungsrecht kann erst wieder aufleben, wenn dem Gemeinschuldner durch das Konkursgericht die Benützung im Sinn des §5 Abs3 KO wieder eingeräumt wurde. (T2); Beisatz: Zu einer solchen Zuweisung kann auch ein erst während des Konkursverfahrens entstehendes Wohnbedürfnis des Gemeinschuldners führen. (T3); Veröff: SZ 2004/85
  • 3 Ob 88/04v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 88/04v
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Ehefrau des Verpflichteten auf Grund dieser familienrechtlichen Beziehung das auf der Liegenschaft befindliche Haus benützt, steht einer Pfändung nicht entgegen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002524

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0030OB00087_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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