RS OGH 1987/9/2 3Ob87/87, 8Ob101/01p, 9Ob148/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

EO §105
EO §334 Abs2
EO §349 B

Rechtssatz

Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO im Sinne des § 349 EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 3 Ob 87/87
    Veröff: JBl 1988,463
  • 8 Ob 101/01p
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 101/01p
    Ähnlich; Beisatz: Nach freihändigem Verkauf einer vom Gemeinschuldner bewohnten Liegenschaft kommt es zu keiner Besitzeinweisung des Käufers gemäß § 156 Abs 2 EO sondern ist § 5 Abs 3 KO anwendbar. (T1)
  • 9 Ob 148/03k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 Ob 148/03k
    Vgl; Beisatz: Solange dem Verpflichteten die (Teil-)Benützung nicht ausdrücklich übertragen ist, reichen familienrechtliche (unterhaltsrechtliche) Beziehungen der Ehegattin, welche auf die Wohnung angewiesen ist, zum Verpflichteten allein noch nicht aus, um einem Räumungsanspruch des Zwangsverwalters entgegengehalten werden zu können. (T2); Veröff: SZ 2004/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002530

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0030OB00087_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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