Norm
EO §105Rechtssatz
Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO im Sinne des § 349 EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen.Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach Paragraph 105, EO im Sinne des Paragraph 349, EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002530Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00087_8700000_002