RS OGH 1987/9/2 1Ob27/87 (1Ob28/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

AHG §1 Cd7
AHG §1 H

Rechtssatz

Die Bekanntgabe einer Rechtsansicht "aus Anlaß unterschiedlicher Rechtsauffassungen" durch ein Amt der Landesregierung an Gemeinden ist keine geeignete Grundlage für Amtshaftungsansprüche, weil solche nicht aus internen Verwaltungsvorgängen, sondern nur aus konkreten Handlungen entstehen können, die einem Betroffenen gegenüber unmittelbar gesetzt wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
    Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050040

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00027_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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