Norm
AHG §1 Cd7Rechtssatz
Die Bekanntgabe einer Rechtsansicht "aus Anlaß unterschiedlicher Rechtsauffassungen" durch ein Amt der Landesregierung an Gemeinden ist keine geeignete Grundlage für Amtshaftungsansprüche, weil solche nicht aus internen Verwaltungsvorgängen, sondern nur aus konkreten Handlungen entstehen können, die einem Betroffenen gegenüber unmittelbar gesetzt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050040Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0010OB00027_8700000_003