Norm
EO §99Rechtssatz
Nach Wirksamwerden der einstweiligen Verwaltung iSd §§ 158 ff EO (spätestens ab der Zustellung des Verfügungsverbotes nach § 99 Abs 1 EO) kann der Verpflichtete keine auch für den Ersteher verbindlichen Bestandverträge mehr abschließen. Der Abschluss neuer Bestandverträge obliegt gem § 109 Abs 2 und 3 EO ausschließlich dem einstweiligen Verwalter.Nach Wirksamwerden der einstweiligen Verwaltung iSd Paragraphen 158, ff EO (spätestens ab der Zustellung des Verfügungsverbotes nach Paragraph 99, Absatz eins, EO) kann der Verpflichtete keine auch für den Ersteher verbindlichen Bestandverträge mehr abschließen. Der Abschluss neuer Bestandverträge obliegt gem Paragraph 109, Absatz 2 und 3 EO ausschließlich dem einstweiligen Verwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002837Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008