TE Vwgh Erkenntnis 2003/11/18 2003/05/0027

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L57504 Camping Mobilheim Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82054 Baustoff Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z7;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z2;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
CampingplatzG OÖ §1 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Josef Seyer und 2. der Christine Seyer in Pregarten, beide vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, Vormarktstraße 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 2002, Zl. BauR-013061/1-2002-Gr/Pa, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Tragwein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Baubewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde beider Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 26. September 2001 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer fahrbaren land- und forstwirtschaftlichen Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. 1130, KG Hinterberg. Das Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde als Grünland ausgewiesen.

Auf Grund des Bewilligungsansuchens holte die Baubehörde erster Instanz ein forstfachliches Gutachten ein. In seinem Gutachten vom 15. Februar 2002 stellte der Amtssachverständige nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 28. Jänner 2002 fest, dass aus forstfachlicher Sicht keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Gerätehütte zur Bewirtschaftung der gegenständlichen Liegenschaft gegeben sei. Der Gesamtbesitz habe laut beiliegendem Grundbuchsauszug ein Ausmaß von rund 10,34 ha, davon rund 7,86 ha Wald. Die Beschwerdeführer wohnten überdies nur 8 km von der Liegenschaft entfernt, sodass Ihnen zugemutet werden könne, die erforderlichen Werkzeuge und die Geräte für die Waldbewirtschaftung in einem PKW-Anhänger zu transportieren. Bei der angeführten Größe der Liegenschaft handle es sich zweifelsfrei um einen "aussetzenden" Betrieb, das heiße, dass nicht ständig Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich seien, sondern diese Maßnahmen in gewissen Intervallen anfielen; anders wäre dies bei so genannten Nachhaltsbetrieben ab einer Größe von rund 30 ha, wo mit einem regelmäßigen Arbeitsanfall zu rechnen sei. Letztlich verwies der Amtssachverständige darauf, dass die bereits - offenbar konsenslos - errichtete Hütte keinesfalls das Aussehen einer Werkzeughütte habe, sondern als reine Freizeithütte zu werten sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass diese Hütte fahrbar sein solle. Es sei zwar eine Achse angebracht worden, wie der Transport der Hütte an einen anderen Waldort tatsächlich funktionieren solle, bleibe unklar.

Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die dazu ausführten, bei ihrer so genannten "Hütte" handle es sich um kein Bauwerk. Sie sei fahrbar und könne jederzeit von einem Ort zum anderen gebracht werden. Es handle sich entgegen der Darstellung des Sachverständigen um keine Freizeithütte, sondern um eine reine, bewegliche Werkzeughütte, in der auch tatsächlich Werkzeug für Wiesen- und Waldarbeiten gelagert werde. Aus diesem Grund weise sie auch keine Seitenfenster auf. Das Gutachten sei für jeden Praktiker unverständlich. Neben der Umständlichkeit, Werkzeuge jedes Mal an- und abzutransportieren, sei dies einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstückseigentümer auch schlichtweg unzumutbar. Weiters sei nicht einzusehen, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten kein Unterstand vorhanden sein dürfe, in dem gegebenenfalls auch einmal gejausnet werden könne.

Mit Bescheid vom 17. April 2002 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde unter I. das Ansuchen vom 26. September 2001 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung abgewiesen. Unter II. wurde den Beschwerdeführern gemäß § 49 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 aufgetragen, die bewilligungslos errichtete Gerätehütte bis spätestens 31. Juli 2002 zu beseitigen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 als unbegründet abgewiesen, der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 7 O.ö. BauO 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, BO) gilt dieses Landesgesetz nicht für bauliche Anlagen, die forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; nach Z. 9 dieser Bestimmung gilt es nicht für Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des O.ö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind und nach Z. 12 nicht für Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen und dgl.; Ausstellungsstände und dgl.

Gemäß § 30 Abs. 6 BO ist der Baubewilligungsantrag von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht oder

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

Gemäß § 49 Abs. 1 BO hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Gemäß § 2 Z. 2 des O.ö. Bautechnikgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001 ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, nach § 2 Z. 20 dieses Gesetzes ist unter einem Gebäude ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1 1/2 m zu verstehen. Gemäß § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).

Nach dem eingereichten Bauansuchen wurde die Baubewilligung für eine "fahrbare land- und forstwirtschaftliche Gerätehütte" mit den Ausmaßen von 3 m x 3,80 m und einem abnehmbaren offenen Vorbau mit den Ausmaßen von 1,50 m x 3,80 m (überdacht) beantragt, wobei die Firsthöhe 2,50 m beträgt, die Höhe der Seitenwände jeweils 2 m. Die Südansicht weist eine überdachte Terrasse, ein Fenster und eine doppelflügelige Türe auf, der "mobile Geräteschuppen" ist laut Plan mit einer Deichsel, einer Achse und zwei Rädern ausgestattet, sollte jedoch plangemäß auf Bimsziegel aufgebockt werden. Der forsttechnische Amtssachverständige hat während des Augenscheins am 28. Jänner 2002 festgestellt, dass diese "Hütte" bereits aufgestellt war und auch eine Achse angebracht war, er konnte sich aber nicht vorstellen, wie der Transport dieser Hütte funktionieren sollte. Dazu hatten die Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens ausgeführt, dass die Räder jederzeit montiert werden könnten.

Auch wenn die Beschwerdeführer bestreiten, dass es sich bei dem von ihnen beantragten "mobilen Geräteschuppen" um ein Gebäude handle, erfüllt das beantragte und auch bereits aufgestellte Objekt alle Kriterien, die die O.ö. BO bzw. das O.ö. Bautechnikgesetz an den Gebäudebegriff knüpft: Das beantragte Objekt ist ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1 1/2 m, er weist nämlich eine Höhe der Seitenwände von 2 m und eine Firsthöhe von 2,5 m auf. Der Raum ist von allen Seiten umschlossen, zu seiner Herstellung bedarf es fachtechnischer Kenntnisse; dies auch dann, wenn es sich um einen "Fertigteilsatz" handelt, der in jedem Baumarkt gekauft werden kann, weil in einem derartigen Fall die erforderlichen fachtechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung sondern bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0034). Auch wenn die bauliche Anlage mit einer Achse und allenfalls Rädern sowie einer Deichsel ausgestattet ist, handelt es sich dabei weder um einen Wohnwagen, ein Mobilheim oder andere Bauten auf Rädern im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 9 BO, weil dieses Objekt zum Verkehr behördlich nicht zugelassen wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0919) und auch nicht auf einem Campingplatz im Sinn des O.ö. Campingplatzgesetzes abgestellt wurde. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, dass diese Gerätehütte zum Verkehr behördlich zugelassen sei, sie haben vielmehr ausgeführt, bei dem Objekt handle es sich allenfalls um eine Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 12 BO. Dies ist aber auch nicht der Fall, da die beschriebene Hütte weder ein Zelt, ein beweglicher Stand, eine Schaubude oder ähnliche Einrichtung ist, zumal der Aufstellungsort weder ein Markt, eine Ausstellung oder ein Ausstellungsgelände ist.

Zutreffend sind damit die Baubehörden und auch die Vorstellungsbehörde davon ausgegangen, dass das beantragte und bereits errichtete Objekt einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 1 BO unterliegt, weil es sich um den Neubau eines Gebäudes handelt. Für die Erteilung der Baubewilligung bzw. die Erlassung eines Abbruchauftrages war die Baubehörde auch zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 7 BO). Das Beschwerdevorbringen, im Vordergrund stehe nicht die Grünlandnutzung, sondern die Forstnutzung, weshalb die Unterbehörden im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Waldnutzung, die nicht im Grünland erfolgen könne, nicht zuständig seien, lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Abs. 1 O.ö. ROG 1994 alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen als Grünland zu widmen sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird daher die Forstwirtschaft immer im Grünland entfaltet.

Da im Grünland gemäß § 30 Abs. 5 O.ö. ROG 1994 nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4) und der Amtssachverständige schlüssig dargetan hat, dass für eine Bewirtschaftung eines Waldes von ca. 10 ha keine ständigen Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind und sich daher aus forstfachlicher Sicht keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Gerätehütte ergibt, ist es belanglos, ob die Beschwerdeführer allenfalls als Nebenerwerbsbauern betrachtet werden könnten. Das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen bzw. bäuerlichen Voll- oder Nebenerwerbsbetriebes ist nur dann ausschlaggebend, wenn das geplante Objekt grundsätzlich für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Ist aber das Erfordernis einer baulichen Anlage für die bestimmungsgemäße Nutzung gar nicht gegeben, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht.

Den Ausführungen des Sachverständigen, wonach ein Nachhaltsbetrieb, in dem mit einem regelmäßigen Arbeitsanfall zu rechnen sei, erst ab einer Größe von rund 30 ha vorliege, bei einem Gesamtbesitz von rund 10,34 ha wegen der nur in gewissen Intervallen anfallenden Arbeiten aber eine durchgehende Lagerung der benötigten Geräte in einer Gerätehütte nicht erforderlich ist, sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Zutreffend sind daher schon die Baubehörden davon ausgehen, dass die beantragte und bereits errichtete Hütte zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes nicht erforderlich ist.

Mit Recht wurde daher das Baugesuch abgewiesen.

Durch die Versagung der Baubewilligung konnte die Zweitbeschwerdeführerin, die keinen Antrag als Bauwerberin eingebracht hat, in keinen Rechten verletzt sein. Ihre diesbezügliche Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Slg. 8897/A).

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der als einziger Bauwerber aufgetreten ist, war, soweit sie sich gegen jenen Teil des aufsichtsbehördlichen Bescheides richtete, der sich auf die Versagung der Baubewilligung bezog, als unbegründet abzuweisen.

Da die Hütte bereits errichtet ist, aber mit der für das Grundstück geltenden Flächenwidmung, wie oben ausgeführt, nicht vereinbar ist, erfolgte der auf § 49 Abs. 6 BO gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht. Durch die Abweisung ihrer Vorstellung, soweit sich diese Abweisung auf den Abbruchauftrag bezog, sind als Eigentümer der baulichen Anlage beide Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt worden.

Die Beschwerde war daher, soweit sie nicht zurückzuweisen war, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. November 2003

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050027.X00

Im RIS seit

11.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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