RS OGH 1997/4/15 13Os132/87, 14Os154/89 (14Os155/89), 13Os78/91, 11Os14/92, 13Os23/95 (13Os29/95), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Nur eine Überschreitung einer der im § 31 StGB gezogenen beiden Grenzen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) StPO. Außerhalb dieses Nichtigkeitsbereichs gibt die - wirkliche oder vermeintliche - Hintansetzung der Vorschrift des § 31 StGB nur einen Berufungsgrund ab.Nur eine Überschreitung einer der im Paragraph 31, StGB gezogenen beiden Grenzen begründet Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) StPO. Außerhalb dieses Nichtigkeitsbereichs gibt die - wirkliche oder vermeintliche - Hintansetzung der Vorschrift des Paragraph 31, StGB nur einen Berufungsgrund ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090873

Dokumentnummer

JJR_19870910_OGH0002_0130OS00132_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten