Norm
StGB §31Rechtssatz
§ 31 StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des § 28 StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (§ 56 StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des § 56 StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.Paragraph 31, StGB setzt als Ausfluss des Absorptionsgrundsatzes des Paragraph 28, StGB voraus, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Verübung prozessual (Paragraph 56, StPO) möglich gewesen wäre. Diese grundlegende Voraussetzung, nämlich die nachträgliche Korrigierbarkeit der seinerzeitigen Nichtanwendung des Paragraph 56, StPO fehlt, wenn auch eine Straftat abgeurteilt wurde, die nach dem ersten Urteil begangen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091039Im RIS seit
10.09.1987Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023