RS OGH 1987/9/10 13Os110/87, 13Os163/87, 14Os80/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1987
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Norm

StPO §294 Abs2
StPO §294 Abs4

Rechtssatz

Zurückweisung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels "ausdrücklich" (§ 294 Abs 2 StPO) bzw "deutlich und bestimmt" (§ 294 Abs 4 StPO) erklärt hat, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (9 Os 104/86).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 110/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 110/87
  • 13 Os 163/87
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 13 Os 163/87
  • 14 Os 80/00
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 14 Os 80/00
    Auch; Beisatz: Eine nicht ausgeführte Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Angeklagte auch in ihrer Anmeldung nicht erklärt hat, ob er sich durch das Straf- oder das Einziehungserkenntnis beschwert erachtet. (T1)

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100372

Dokumentnummer

JJR_19870910_OGH0002_0130OS00110_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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