Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Zurückweisung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels "ausdrücklich" (§ 294 Abs 2 StPO) bzw "deutlich und bestimmt" (§ 294 Abs 4 StPO) erklärt hat, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (9 Os 104/86).Zurückweisung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels "ausdrücklich" (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) bzw "deutlich und bestimmt" (Paragraph 294, Absatz 4, StPO) erklärt hat, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (9 Os 104/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100372Im RIS seit
10.09.1987Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023