RS OGH 1987/9/15 4Ob581/87, 9ObA72/03h

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

ZPO §180

Rechtssatz

Weist das Berufungsgericht trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Klage wegen Vereitelung der Vertragserfüllung durch die Klägerin ab, begründet dies einen Verstoß gegen den das österreichische Zivilprozeßrecht beherrschende Verhandlungsgrundsatz.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 581/87
    Veröff: JBl 1988,590 (Dellinger)
  • 9 ObA 72/03h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 72/03h
    nur: Weist das Berufungsgericht trotz Fehlens eines entsprechenden Vorbringens des Beklagten die Klage ab, begründet dies einen Verstoß gegen den das österreichische Zivilprozeßrecht beherrschende Verhandlungsgrundsatz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0036712

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00581_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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