RS OGH 1987/9/15 4Ob542/87, 1Ob610/90

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

MRG §30 Abs1 E
MRG §45 Abs5

Rechtssatz

Der Kündigungstatbestand nach § 19 Abs 2 Z 15 MG (Weigerung des Mieters eines den zinsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes nicht unterliegenden Mietgegenstandes, der Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen, der für den Mietgegenstand bei Änderung dessen zinsrechtlicher Vorschriften zu entrichten wäre) ist vom MRG nicht übernommen worden. Statt einer solchen "Änderungskündigung" ist der Vermieter in derartigen Fällen nunmehr auf die Möglichkeit eines Erhaltungsbeitrages verwiesen (§ 45 Abs 2 MRG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070208

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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