RS OGH 1987/9/15 4Ob548/87

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

ABGB §648

Rechtssatz

Das zu Gunsten eines Erben verfügte Vorausvermächtnis ( § 648 ABGB ) gewährt nur neben dem Erbrecht ein Forderungsrecht als Legatar, macht aber auch den Erben nicht schon mit dem Tod des Erblassers zum Eigentümer der vermachten Sachen und Rechte

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012582

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00548_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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