Norm
ABGB §648Rechtssatz
Das zu Gunsten eines Erben verfügte Vorausvermächtnis ( § 648 ABGB ) gewährt nur neben dem Erbrecht ein Forderungsrecht als Legatar, macht aber auch den Erben nicht schon mit dem Tod des Erblassers zum Eigentümer der vermachten Sachen und Rechte
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0012582Dokumentnummer
JJR_19870915_OGH0002_0040OB00548_8700000_001