RS OGH 1987/9/15 4Ob364/87, 4Ob128/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1987
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Norm

ARG §12 Abs1
ARG VO PktXIII

Rechtssatz

"Betriebe des Freizeitbereiches" sind nicht alle Betriebe, die - im weiteren Sinn - Freizeitbedürfnisse der Letztverbraucher decken. Nicht jedes Geschäft, das Erzeugnisse verkauft oder vermietet, die vom Publikum (vornehmlich) in der Freizeit benötigt werden, man denke an Bücher, Schallplatten, Spielartikel und Sportartikel jegleicher Art - ist deswegen schon ein Betrieb des Freizeitbereiches im Sinne des ARG VO. Soweit sich des Publikum mit solchen Freizeitartikeln üblicherweise schon vor der Wochenendruhe eindeckt (zB Kauf von Schallplatten, Miete von Leihfernsehern, Entleihen von Büchern in einer Leihbibliothek), liegt im Zweifel kein Freizeitbetrieb im Sinne der ARG VO vor. Der Verleih von Videokassetten gehört aber nach der Verkehrsanschauung nicht zu den Betrieben, deren Offenhalten der Gast zur Befriedigung eines aktuellen Freizeitbedürfnisses und Erholungsbedürfnisses während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen (Wochenendruhe und Feiertagsruhe) erwartet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051805

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00364_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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