Norm
AMFG §9 Abs4Rechtssatz
Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 9 AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach §§ 9 Abs 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner.Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach Paragraph 9, Absatz 9, AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach Paragraphen 9, Absatz 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050887Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018