Norm
BAG §1Rechtssatz
Wird in einem KollV auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muß die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialform die Anrechenbarkeit der Lehrzeit vorschreibt oder ob sich die Anrechenbarkeit dieser Zeit aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt. § 16 Z3 des oben genannten KollV bezieht sich nur auf ein Arbeitsverhältnis im engeren Sinn und nicht auf die Anrechnung der Zeit des Lehrverhältnisses. Die Lehrzeit ist daher in die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053002Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00072_8700000_002