Norm
ABGB §916 Abs1 ARechtssatz
Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.Auch bei einer gegen Paragraph 9, Absatz 4, AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018088Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00076_8700000_001