RS OGH 1987/9/16 9ObA76/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §916 Abs1 A
AMFG §9 Abs4
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990

Rechtssatz

Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.Auch bei einer gegen Paragraph 9, Absatz 4, AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018088

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00076_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten