RS OGH 1987/9/16 9ObA82/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

ABGB §1158 I
ABGB §1162 IV
AngG §23 VII
  1. ABGB § 1158 heute
  2. ABGB § 1158 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. ABGB § 1158 gültig von 01.01.1917 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1162 heute
  2. ABGB § 1162 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Die Äußerung: "Zahle mir meine Abfertigung dann bist Du mich los" ist keine unbedingte, das Dienstverhältnis jedenfalls auflösende Erklärung, sondern ein Angebot zur Vertragsauflösung. Die Erwiderung des Arbeitgebers "Wenn Du meinst, dann gehst Du halt" ist im Zusammenhang mit der Bestätigung gegenüber einem Gewerkschaftsfunktionär, der Arbeitnehmer brauche nicht mehr zu erscheinen, und bekomme die Abfertigung die ihm zustehe, als einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen (§ 48 ASGG).Die Äußerung: "Zahle mir meine Abfertigung dann bist Du mich los" ist keine unbedingte, das Dienstverhältnis jedenfalls auflösende Erklärung, sondern ein Angebot zur Vertragsauflösung. Die Erwiderung des Arbeitgebers "Wenn Du meinst, dann gehst Du halt" ist im Zusammenhang mit der Bestätigung gegenüber einem Gewerkschaftsfunktionär, der Arbeitnehmer brauche nicht mehr zu erscheinen, und bekomme die Abfertigung die ihm zustehe, als einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auflösung, Anbot, Annahme, Ende, Angestellte, Auslegung, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028745

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00082_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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