RS OGH 1987/9/16 9ObA92/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

ArbVG §71
ArbVG §105
  1. ArbVG § 71 heute
  2. ArbVG § 71 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986
  1. ArbVG § 105 heute
  2. ArbVG § 105 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2022
  3. ArbVG § 105 gültig von 30.03.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2017
  4. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2011 bis 29.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  5. ArbVG § 105 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  7. ArbVG § 105 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  8. ArbVG § 105 gültig von 22.09.1996 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  9. ArbVG § 105 gültig von 01.01.1995 bis 21.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  10. ArbVG § 105 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (§ 105 ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (Paragraph 105, ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051064

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00092_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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