RS OGH 2013/3/7 13Os111/87, 12Os16/89, 11Os91/93, 13Os173/94 (13Os174/94), 11Os170/96, 14Os55/01, 13

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Veröffentlicht am 17.09.1987
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Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Waffe im Sinn des § 143 StGB wird nur dann "verwendet", wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muss mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein.Die Waffe im Sinn des Paragraph 143, StGB wird nur dann "verwendet", wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muss mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093846

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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