Norm
StGB §143 BRechtssatz
Die Waffe im Sinn des § 143 StGB wird nur dann "verwendet", wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muss mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein.Die Waffe im Sinn des Paragraph 143, StGB wird nur dann "verwendet", wenn sie bei der Gewaltausübung gegen eine Person oder bei der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz gelangt; sie muss mithin Mittel der Gewalt oder Drohung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093846Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013