RS OGH 2024/6/27 13Os116/87; 13Os155/87; 13Os80/89; 13Os121/06b; 14Os39/07b; 15Os70/08w; 12Os79/09y;

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Veröffentlicht am 17.09.1987
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Rechtssatz

Einen Tatumstand "billigen" bedeutet denknotwendig dessen Präsenz in der Vorstellung des Täters. Die Wissenskomponente des Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) ist daher in der Urteilsfeststellung "zumindest billigend in Kauf genommen" enthalten.Einen Tatumstand "billigen" bedeutet denknotwendig dessen Präsenz in der Vorstellung des Täters. Die Wissenskomponente des Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) ist daher in der Urteilsfeststellung "zumindest billigend in Kauf genommen" enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089250

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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