RS OGH 1987/9/23 3Ob524/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §447
ABGB §1497 II

Rechtssatz

Wer nach Ablauf der Verjährungsfrist für eine Schuld ein Pfand bestellt, gibt damit zu verstehen, daß er trotz Ablaufs der Verjährung wenigstens die Möglichkeit der Befriedigung aus dem Pfand zusichert, was als Verzicht auf die Verjährungseinrede aufzufassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011315

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00524_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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