RS OGH 1987/9/23 1Ob649/87, 3Ob290/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §918 IVa
ABGB §1284 Ad
EVHGB Art8 Nr21

Rechtssatz

Ist nur mehr ein unwesentlicher Teil der Lieferung bzw der sonstigen Leistung des Verkäufers ausständig, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn die Vertragspartner der noch ausständigen Leistung keine der übrigen Vertragserfüllung vergleichbare Bedeutung beimessen. Das gilt auch für einen Verkauf einer Liegenschaft gegen Leibrente, wenn nur unbedeutende Sachleistungen, auf die zudem für den Fall ihre Fehlens beim Tod des Verkäufers verzichtet wurde, nicht erbracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018250

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00649_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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