Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Ist nur mehr ein unwesentlicher Teil der Lieferung bzw der sonstigen Leistung des Verkäufers ausständig, ist bereits die das Rücktrittsrecht ausschließende Vertragserfüllung anzunehmen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn die Vertragspartner der noch ausständigen Leistung keine der übrigen Vertragserfüllung vergleichbare Bedeutung beimessen. Das gilt auch für einen Verkauf einer Liegenschaft gegen Leibrente, wenn nur unbedeutende Sachleistungen, auf die zudem für den Fall ihre Fehlens beim Tod des Verkäufers verzichtet wurde, nicht erbracht wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018250Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00649_8700000_001