RS OGH 1987/9/23 1Ob648/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Die Frage, ob der Schädiger mit Rücksicht auf das beiderseitige Vermögen den Schaden leichter tragen könne als der Geschädigte, ist auf Grund der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027528

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00648_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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