Norm
ABGB §833 B1Rechtssatz
Das aus dem Bittleihvertrag gewährte Benützungsrecht an der Sache endet nicht schon dadurch, daß einer der mehreren Verleiher einer gemeinsamen Sache vom Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zum Widerruf ist vielmehr wegen des Vertragscharakters auch der Bittleihe zumindest die Mehrheit erforderlich, weil die Regeln über die Eigentumsgemeinschaft gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013429Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030OB00560_8700000_002