RS OGH 1987/9/23 3Ob560/87 (3Ob561/87)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §833 B1
ABGB §833 B3
ABGB §974
ABGB §1090 IId1
ABGB §1090 IIIa

Rechtssatz

Das aus dem Bittleihvertrag gewährte Benützungsrecht an der Sache endet nicht schon dadurch, daß einer der mehreren Verleiher einer gemeinsamen Sache vom Widerrufsrecht Gebrauch macht. Zum Widerruf ist vielmehr wegen des Vertragscharakters auch der Bittleihe zumindest die Mehrheit erforderlich, weil die Regeln über die Eigentumsgemeinschaft gelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 560/87
    Veröff: WoBl 1988,17 = SZ 60/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013429

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0030OB00560_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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