Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Auch die nach § 1310 ABGB zu beurteilende Schadenersatzpflicht ist feststellungsfähig. Das gilt auch dann, wenn Ersatzansprüche nicht unmittelbar vom Geschädigten, sondern von dessen Legalzessionar geltend gemacht werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027691Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00648_8700000_002