RS OGH 1987/9/23 1Ob648/87, 5Ob529/95, 5Ob201/06d

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

ABGB §1310
ZPO §228 B1bb

Rechtssatz

Auch die nach § 1310 ABGB zu beurteilende Schadenersatzpflicht ist feststellungsfähig. Das gilt auch dann, wenn Ersatzansprüche nicht unmittelbar vom Geschädigten, sondern von dessen Legalzessionar geltend gemacht werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0027691

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00648_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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