RS OGH 1987/9/23 1Ob648/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

VOG §1
VOG §12
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 VOG sieht keinen von § 1 Abs 2 Z 1 VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern soll nur verdeutlichen, daß die im § 1 Abs 2 Z 1 VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im § 1 Abs 3 VOG ausgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Das gilt auch, wenn der Täter zurechnungsunfähig ist (§ 1 Abs 3 Z 1 erster Fall VOG). Kann sich daher der Geschädigte etwa auf § 1310 ABGB stützen, so tritt die im § 12 VOG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen an den Bund ein.Paragraph eins, Absatz 3, VOG sieht keinen von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern soll nur verdeutlichen, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im Paragraph eins, Absatz 3, VOG ausgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Das gilt auch, wenn der Täter zurechnungsunfähig ist (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall VOG). Kann sich daher der Geschädigte etwa auf Paragraph 1310, ABGB stützen, so tritt die im Paragraph 12, VOG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen an den Bund ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080079

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00648_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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