Norm
VOG §1Rechtssatz
§ 1 Abs 3 VOG sieht keinen von § 1 Abs 2 Z 1 VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern soll nur verdeutlichen, daß die im § 1 Abs 2 Z 1 VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im § 1 Abs 3 VOG ausgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Das gilt auch, wenn der Täter zurechnungsunfähig ist (§ 1 Abs 3 Z 1 erster Fall VOG). Kann sich daher der Geschädigte etwa auf § 1310 ABGB stützen, so tritt die im § 12 VOG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen an den Bund ein.Paragraph eins, Absatz 3, VOG sieht keinen von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern soll nur verdeutlichen, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im Paragraph eins, Absatz 3, VOG ausgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Das gilt auch, wenn der Täter zurechnungsunfähig ist (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall VOG). Kann sich daher der Geschädigte etwa auf Paragraph 1310, ABGB stützen, so tritt die im Paragraph 12, VOG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen an den Bund ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080079Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00648_8700000_003