RS OGH 1987/9/23 1Ob648/87

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Norm

VOG §1
VOG §12

Rechtssatz

§ 1 Abs 3 VOG sieht keinen von § 1 Abs 2 Z 1 VOG gesonderten Anspruchsgrund vor, sondern soll nur verdeutlichen, daß die im § 1 Abs 2 Z 1 VOG umschriebene, mit Strafe bedrohte Handlung auch dann alle in diesem Gesetz angeordneten Rechtsfolgen auslösen soll, wenn der Täter wegen Vorliegens der im § 1 Abs 3 VOG ausgezählten Gründe nicht verfolgt oder bestraft werden kann. Das gilt auch, wenn der Täter zurechnungsunfähig ist (§ 1 Abs 3 Z 1 erster Fall VOG). Kann sich daher der Geschädigte etwa auf § 1310 ABGB stützen, so tritt die im § 12 VOG vorgesehene Legalzession im Umfang der erbrachten kongruenten Leistungen an den Bund ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0080079

Dokumentnummer

JJR_19870923_OGH0002_0010OB00648_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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