Norm
StPO §263 CRechtssatz
Ein Beschluss auf Ausscheidung gemäß § 57 StPO ist keine gesetzmäßige Erledigung einer in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage und vermag den Verlust des Verfolgungsrechts des Anklägers (§ 263 Abs 2 Ende StPO) nicht zu hindern.Ein Beschluss auf Ausscheidung gemäß Paragraph 57, StPO ist keine gesetzmäßige Erledigung einer in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage und vermag den Verlust des Verfolgungsrechts des Anklägers (Paragraph 263, Absatz 2, Ende StPO) nicht zu hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098812Dokumentnummer
JJR_19870924_OGH0002_0130OS00098_8700000_001