Norm
StGB §229 Abs1Rechtssatz
Für die Erkennbarkeit des Deliktsobjekts als Urkunde genügt, daß der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, welche die Urkundeneigenschaft begründen; auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde kommt es auch insoweit nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095638Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_004