RS OGH 1987/9/29 15Os130/87

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

StGB §229 Abs1

Rechtssatz

Für die Erkennbarkeit des Deliktsobjekts als Urkunde genügt, daß der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, welche die Urkundeneigenschaft begründen; auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde kommt es auch insoweit nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095638

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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