RS OGH 1987/9/29 4Ob414/85, 4Ob57/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1987
beobachten
merken

Norm

MSchG §4
UWG §1 D3a
UWG §9 B5
UWG §9 B6
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Beim Ähnlichkeitsvergleich nach § 9 Abs 3 UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen; bei der Prüfung einer Verletzung von Ausstattungsrechten oder des Vorliegens einer sittenwidrigen Nachahmung muß dagegen auch auf die tatsächliche Gestaltung des erzeugten und vertriebenen Produktes einschließlich seiner Verpackung herangezogen werden. - "Wunderbaum"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 414/85
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 414/85
  • 4 Ob 57/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 4 Ob 57/89
    Auch; nur: Beim Ähnlichkeitsvergleich nach § 9 Abs 3 UWG ist die Marke des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form des Klägers in der im Register eingetragenen, allein geschützten Form dem konkurrierenden Zeichen des Beklagten gegenüberzustellen. (T1) Beisatz: Charles Lindbergh-Pullover (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066461

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00414_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten