Norm
StGB §41 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet des Wortlautes des § 41 Abs 1 StGB können die Voraussetzungen für eine außerordentlichen Strafmilderung auch dann gegeben sein, wenn überhaupt keine Erschwerungsgründe vorliegen.Ungeachtet des Wortlautes des Paragraph 41, Absatz eins, StGB können die Voraussetzungen für eine außerordentlichen Strafmilderung auch dann gegeben sein, wenn überhaupt keine Erschwerungsgründe vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091380Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00129_8700000_001