RS OGH 1988/3/15 4Ob363/87, 4Ob20/88

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Schon durch eine mögliche Mißdeutung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt; daß das dem ihm zugesonnene Verhalten darüber hinaus herabwürdigend, herabsetzend oder anstößig sein müßte, ist nicht erforderlich; es genügt das Interesse, nicht mit bestimmten politischen Ansichten in Zusammenhang gebracht zu werden. Dieses Interesse ist deshalb zu bejahen; weil es der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben muß, seine politische Einstellung der Öffentlichkeit bekanntzugeben. - "Frustrierte Jungwähler"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077960

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00363_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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