RS OGH 1987/9/29 2Ob582/87

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

ABGB §833 C2

Rechtssatz

Eine Abänderung eines von allen Miteigentümern auf zehn Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages durch die Mehrheitseigentümerin dahin, daß es auf Lebenszeit des Pächters unkündbar bestehen soll, kann nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013586

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0020OB00582_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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