Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Eine Abänderung eines von allen Miteigentümern auf zehn Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages durch die Mehrheitseigentümerin dahin, daß es auf Lebenszeit des Pächters unkündbar bestehen soll, kann nicht als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013586Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0020OB00582_8700000_001