RS OGH 1987/9/29 4Ob369/87

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

UWG §1 D3c
UWG §9 B6

Rechtssatz

Die Ankündigung eines Gewerbetreibenden, daß er keine Lockvogelangebote und Aktionen mache, sondern Dauertiefpreise biete, ist einer Monopolisierung überhaupt nicht zugänglich, weil der einschlägige Geschäftsverkehr darauf angewiesen ist, diese Worte in seiner Werbung zu verwenden. Schutz könnte nur eine eigenartige Formulierung genießen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078254

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00369_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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