RS OGH 1987/9/29 15Os130/87

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Rechtssatz

Beim Tatbestand nach § 229 Abs 1 StGB kommt es auf die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden nicht an.Beim Tatbestand nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB kommt es auf die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095591

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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