Norm
StGB §229Rechtssatz
Beim Tatbestand nach § 229 Abs 1 StGB kommt es auf die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden nicht an.Beim Tatbestand nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB kommt es auf die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Urkunden nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095591Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0150OS00130_8700000_002