RS OGH 2021/2/25 4Ob536/87, 2Ob16/21y

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

ABGB §1319a C
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Wird ein alpiner Weg eröffnet und ua mit Seilsicherungen versehen, so wird - sofern nicht später ein entsprechendes Warnschild angebracht oder eine Sperre verfügt wird - das Vertrauen erzeugt, daß dieser Weg mehr Sicherheit biete als das freie Gelände im Ödland.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030320

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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