Norm
ABGB §1319a CRechtssatz
Wird ein alpiner Weg eröffnet und ua mit Seilsicherungen versehen, so wird - sofern nicht später ein entsprechendes Warnschild angebracht oder eine Sperre verfügt wird - das Vertrauen erzeugt, daß dieser Weg mehr Sicherheit biete als das freie Gelände im Ödland.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030320Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2021