RS OGH 2020/12/17 4Ob536/87, 2Ob510/88, 6Ob570/92, 2Ob293/98x, 2Ob299/01m, 2Ob310/02f, 2Ob256/09z, 3

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

ABGB §1319a B
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar.Aus Paragraph 1319, a Absatz 2, folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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