RS OGH 2008/2/5 9ObS20/87; 10ObS360/91; 10ObS368/91; 10ObS80/92; 10ObS184/93; 10ObS277/94; 10ObS205/

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ASVG §183
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ein.Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift, dass die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084145

Im RIS seit

30.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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