RS OGH 1987/9/30 14Os144/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §43a

Rechtssatz

Stellt ein Beschuldigter innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß § 41 Abs 2 StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. § 43 a StPO setzt nicht voraus, daß der Beschuldigte in seinem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers seine Absicht zum Ausdruck bringen müßte, durch diesen ein Rechtsmittel ausführen oder gegen die Anklageschrift Einspruch erheben zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097691

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_0140OS00144_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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