RS OGH 1987/9/30 14Os144/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
beobachten
merken

Norm

StPO §41 Abs2
StPO §43a
  1. StPO § 41 heute
  2. StPO § 41 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StPO § 41 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 41 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 41 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  6. StPO § 41 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 41 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 41 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Stellt ein Beschuldigter innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß § 41 Abs 2 StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. § 43 a StPO setzt nicht voraus, daß der Beschuldigte in seinem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers seine Absicht zum Ausdruck bringen müßte, durch diesen ein Rechtsmittel ausführen oder gegen die Anklageschrift Einspruch erheben zu lassen.Stellt ein Beschuldigter innerhalb offener Einspruchsfrist ohne nähere Präzisierung einen Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO, so beinhaltet dieser im Zweifel das Begehren auf Bestellung eines Verteidigers für sämtliche Prozeßhandlungen, für welche Verfahrenshilfe zulässig ist, mithin auch für die Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift. Paragraph 43, a StPO setzt nicht voraus, daß der Beschuldigte in seinem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers seine Absicht zum Ausdruck bringen müßte, durch diesen ein Rechtsmittel ausführen oder gegen die Anklageschrift Einspruch erheben zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097691

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_0140OS00144_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten