Norm
StGB §84 ARechtssatz
Ein durch die Tat (§ 206 Abs 1 StGB) erlittener 10 cm langer und 1 cm tiefer, in die Weichteile hinabreichender Scheideneinriß und eine tiefgreifende Zerreißung des Jungfernhäutchens, verbunden mit starken, Blutarmut verursachenden Blutungen, ist eine schwere Körperverletzung (§ 206 Abs 2 erster Qualifikationsfall).Ein durch die Tat (Paragraph 206, Absatz eins, StGB) erlittener 10 cm langer und 1 cm tiefer, in die Weichteile hinabreichender Scheideneinriß und eine tiefgreifende Zerreißung des Jungfernhäutchens, verbunden mit starken, Blutarmut verursachenden Blutungen, ist eine schwere Körperverletzung (Paragraph 206, Absatz 2, erster Qualifikationsfall).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092430Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_0140OS00094_8700000_001