RS OGH 1987/9/30 9ObS20/87, 9ObS31/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ASVG §183

Rechtssatz

Wurde bisher an den Kläger unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zwanzig von Hundert eine Rentenleistung erbracht und hat sich der Zustand des Klägers seitdem soweit gebessert, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit jetzt fünfzehn von Hundert beträgt, rechtfertigt dies die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG und damit eine Neufeststellung der Rente.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084169

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBS00020_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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