RS OGH 1987/9/30 9ObS20/87, 9ObS31/87, 10ObS182/89, 10ObS336/89, 10ObS122/92

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ASVG §183

Rechtssatz

Die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kann nicht unter Zugrundelegung starrer Prozentpunkte entschieden werden. Es ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Änderung gegenüber dem bisher bestandenen Zustand eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 20/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObS 20/87
    Veröff: SZ 60/194
  • 9 ObS 31/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObS 31/87
    nur: Die Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kann nicht unter Zugrundelegung starrer Prozentpunkte entschieden werden. (T1)
  • 10 ObS 182/89
    Entscheidungstext OGH 04.07.1989 10 ObS 182/89
    Ähnlich; Beisatz: Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 von Hundert geändert wird (durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. (T2) Veröff: SSV-NF 3/86
  • 10 ObS 336/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 336/89
    Auch; Beisatz: Der durch Art III Z 4 SozRÄG 1988 dem § 183 Abs 1 ASVG angeführte weitere Satz stellt eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" dar. (T3) Veröff: SSV-NF 3/140
  • 10 ObS 122/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 122/92
    Ähnlich; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084125

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBS00020_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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