Norm
AngG §30 Abs2Rechtssatz
Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach § 30 Abs 2 erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Antritt, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Verzug, Erfüllungsverzug, Erklärung, Verweigerung, Beginn, Vertrag, SchuldnerverzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028191Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_002