RS OGH 1987/9/30 9ObA96/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Rechtssatz

Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach § 30 Abs 2 erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.Die ernstliche Weigerung, den Dienst zum vereinbarten Termin anzutreten, berechtigt den Arbeitgeber zum Rücktritt nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz AngG. Eine nicht sofort nach Zugang der Rücktrittserklärung bekundete Erfüllungsbereitschaft ist unbeachtlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Antritt, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Verzug, Erfüllungsverzug, Erklärung, Verweigerung, Beginn, Vertrag, Schuldnerverzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028191

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00096_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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