RS OGH 1987/9/30 9ObA80/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
beobachten
merken

Norm

BAG §15 Abs4 litb

Rechtssatz

Dem Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen sind zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter des Dienstgebers, also Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmerfunktionen und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052802

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00080_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten